Selbstbeteiligung: Höhe und Wirkung bei der Kaskoversicherung
Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026
Die Selbstbeteiligung ist der Teil der Schadenkosten, den Versicherte bei einem Schadenereignis in der Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung selbst tragen, bevor die Versicherung den übrigen Betrag erstattet. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, wirkt sich unmittelbar auf den Versicherungsbeitrag aus und darauf, ob es sich überhaupt lohnt, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, erstellt im Schadenfall ein unabhängiges Schadengutachten, das die tatsächliche Schadenhöhe zeigt und damit auch die Entscheidung rund um die Selbstbeteiligung erleichtert.
Kurz erklärt:
- Die Selbstbeteiligung gilt nur in der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung, nicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
- Sie wird bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat.
- Üblich sind beispielsweise 150 Euro in der Teilkasko und 300 Euro in der Vollkasko.
- Je höher die vereinbarte Selbstbeteiligung, desto niedriger fällt in der Regel der Versicherungsbeitrag aus.
1. Was ist die Selbstbeteiligung bei der Kfz-Versicherung?
Die Selbstbeteiligung ist ein im Versicherungsvertrag festgelegter Betrag, der bei jedem Schaden von der Entschädigung abgezogen wird. Sie betrifft ausschließlich die freiwillige Teilkasko- und Vollkaskoversicherung; in der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es sie nicht.
Grundlage ist die vertragliche Vereinbarung im Versicherungsschein: „Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen“, heißt es in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (AKB 2015, Ziffer A.2.5.8). Viele Kaskoschäden an Autos betreffen genau diese Selbstbeteiligung, etwa wenn der Schaden nur knapp über dem vereinbarten Betrag liegt.
2. Wie hoch ist eine übliche Selbstbeteiligung – und was bedeutet das für den Beitrag?
Die Höhe der Selbstbeteiligung wird beim Vertragsschluss frei vereinbart; Versicherer bieten dafür meist mehrere Stufen an. Nach den Spartipps des ADAC gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkasko und 300 Euro in der Vollkasko als empfehlenswert.
Als Grundregel gilt: „Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger fallen die Beiträge aus“ (ADAC, Kfz-Versicherung: Sieben Wege, um Geld zu sparen, Stand 15.10.2024). Auch die Verbraucherzentrale bestätigt, dass sich der Kaskobeitrag über die Selbstbeteiligung im Schadenfall verringern lässt. Eine konkrete Ersparnis in Prozent nennen beide Quellen nicht; sie hängt vom Versicherer und vom individuellen Tarif ab und sollte vor einer Entscheidung beim eigenen Versicherer erfragt werden.
3. Gilt die Selbstbeteiligung bei Teilkasko und Vollkasko gleich?
Nein, beide Selbstbeteiligungen werden getrennt vereinbart und können unterschiedlich hoch ausfallen. Die Teilkasko deckt vor allem Diebstahl, Glasbruch, Brand und Wildschäden ab, die Vollkasko zusätzlich auch selbst verschuldete Unfallschäden und Vandalismus.
Welche Schäden die beiden Versicherungsarten im Einzelnen abdecken und wo die Unterschiede liegen, erklärt der Ratgeber Vollkasko oder Teilkasko – der Unterschied einfach erklärt. Bei einem Fahrzeug mit beiden Versicherungen wird im Schadenfall die jeweils zutreffende Selbstbeteiligung abgezogen, nicht beide zusammen.
4. Zählt die Selbstbeteiligung auch bei grober Fahrlässigkeit?
Ja, die Selbstbeteiligung wird unabhängig vom Verschulden abgezogen. Sie ist davon zu unterscheiden, dass der Versicherer bei grob fahrlässig verursachten Kaskoschäden seine Leistung zusätzlich kürzen darf.
Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung „in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Quotenkürzung kommt zur vereinbarten Selbstbeteiligung hinzu und kann die Eigenbelastung deutlich erhöhen.
5. Fazit: Selbstbeteiligung vor Vertragsabschluss bewusst wählen
Die Selbstbeteiligung senkt den Kaskobeitrag, erhöht aber im Schadenfall die eigenen Kosten. Vergleichen Sie vor der Vertragsverlängerung, welche Höhe zu Ihrem Fahrzeug und Ihrer Fahrweise passt, und lassen Sie die tatsächliche Schadenhöhe im Zweifel durch ein unabhängiges Gutachten feststellen, bevor Sie für einen kleinen Schaden die Leistung der Versicherung in Anspruch nehmen. Anzeigen müssen Sie jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, nach den Musterbedingungen trotzdem innerhalb einer Woche (AKB 2015, E.1.1.1).
6. FAQ – Häufige Fragen zur Selbstbeteiligung
Zahle ich die Selbstbeteiligung auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung?
Nein. Die Selbstbeteiligung gibt es ausschließlich in der freiwilligen Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. In der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung, die Schäden an Dritten abdeckt, wird keine Selbstbeteiligung einbehalten; hier zahlt die Versicherung des Verursachers den berechtigten Schaden grundsätzlich in voller Höhe, ohne Abzug eines Eigenanteils.
Gilt die Selbstbeteiligung auch bei einem Glas- oder Steinschlagschaden?
Ja, sofern für die Teilkasko eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, gilt sie grundsätzlich auch bei Glas- und Steinschlagschäden. Manche Versicherer bieten für die Reparatur von Glasschäden ohne Austausch der Scheibe allerdings besondere Tarifbedingungen an; maßgeblich ist der eigene Versicherungsschein.
Muss ich die Selbstbeteiligung zahlen, wenn der Unfallgegner den Schaden allein verursacht hat?
In der Regel nicht. Hat ein anderer Fahrzeugführer den Unfall allein verschuldet, rechnen Geschädigte meist direkt mit dessen Haftpflichtversicherung ab; eine eigene Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung fällt dann nicht an. Sie greift nur, wenn der Schaden über die eigene Kaskoversicherung abgewickelt wird.
Kann ich die Höhe der Selbstbeteiligung im laufenden Vertrag ändern?
Eine Änderung ist meist nur zum Ablauf des Versicherungsjahres oder im Rahmen eines Tarifwechsels möglich; die genauen Fristen regeln die Bedingungen des jeweiligen Versicherers. Eine höhere Selbstbeteiligung senkt in der Regel den Beitrag, eine niedrigere erhöht ihn.
Wirkt sich eine Schadenmeldung trotz Selbstbeteiligung auf die Schadenfreiheitsklasse aus?
Eine Rückstufung gibt es nach den Musterbedingungen des GDV nur in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung (AKB 2015, I.1). Zurückgestuft wird, wenn der Versicherer für den gemeldeten Schaden eine Entschädigung leistet oder Rückstellungen bildet (I.4.2.1). Ein Schaden, der unter die Teilkasko fällt, lässt den Vertrag als schadenfrei gelten, auch wenn die Vollkasko dafür leistet; weitere solche Fälle nennt I.4.1.2. Bei kleineren Vollkaskoschäden lohnt sich daher oft vor der Inanspruchnahme der Versicherung ein Vergleich zwischen möglicher Rückstufung und erwarteter Erstattung.
Was passiert, wenn der Schaden niedriger ist als die vereinbarte Selbstbeteiligung?
Liegen die Reparaturkosten unter der vereinbarten Selbstbeteiligung, zahlt die Kaskoversicherung nichts; die Kosten tragen Versicherte in diesem Fall vollständig selbst. Ein Schadengutachten oder ein Kostenvoranschlag zeigt vorab, ob es sich überhaupt lohnt, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Beauftragen Sie dafür einen eigenen Sachverständigen, erstattet die Kaskoversicherung dessen Kosten nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, Ziffer A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.
7. Quellen
- Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Ziffer A.2.5.8 „Selbstbeteiligung“ (GDV), abgerufen am 01.10.2026
- Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Ziffer A.2.2 „Welche Ereignisse sind in der Teilkasko/Vollkasko versichert?“ (GDV), abgerufen am 01.10.2026
- Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Ziffer E.1.1.1 „Anzeigepflicht“ (GDV), abgerufen am 02.10.2026
- § 81 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 01.10.2026
- ADAC: Kfz-Versicherung – Sieben Wege, um Geld zu sparen, abgerufen am 01.10.2026
- Verbraucherzentrale: Kfz-Versicherung – Pflicht für alle Halter:innen von Kraftfahrzeugen, abgerufen am 01.10.2026
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