Datum 20.07.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten über Restschadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der von Beklagtenseite alleine verschuldet wurde. Nach einem außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten betragen die unfallbedingten Reparaturkosten brutto 4.973,52 €, der Wiederbeschaffungswert 2.150 € brutto und der Restwert 260 €.

Die Klägerin ließ das Unfallfahrzeug zum Preis von 2.749,40 € reparieren. Die Beklagte regulierte jedoch lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.890 € mit der Begründung, die Reparaturkosten überstiegen 130 % des Wiederbeschaffungswerts.

Das Amtsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die im Gutachten ermittelten Bruttoreparaturkosten von 4.973,52 € den Wiederbeschaffungswert von 2.150 € um mehr als 130 % überstiegen. Ein Anspruch der Klägerin sei auch nicht gegeben, weil eine ordnungsgemäße Reparatur nur vorliege, wenn sie unter ausschließlicher Verwendung von Neuteilen erfolge. Der Anspruch scheide letztlich jedoch aus, weil der Geschädigte bei einer Reparatur mit Gebrauchtteilen den Ersatz der angefallenen Reparaturkosten nur dann verlangen könne, wenn diese Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen (vgl. BGH, Urteil v. 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09).

Die hiergegen eingereichte Berufung hatte keinen Erfolg.

Aussage

Das LG Trief entschied, dass ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten nicht besteht, da die von der Klägerin durchgeführte Reparatur wirtschaftlich nicht vernünftig war.

Zwar sieht die Kammer – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – auch eine Reparatur mit Gebrauchtteilen als fachgerecht an, wenn sie in dem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Vorliegend ging es vorrangig um die Frage, ob der Geschädigte den vollen Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm gelingt, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur entgegen dessen Kostenschätzung innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen.

Der Geschädigte muss nachweisen, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war.

Dies konnte die Klägerin jedoch zur Überweisung der Kammer nicht nachweisen. Allein der Ersatz von Gebrauchtteilen und die Teilreparatur des Querträgers bei Ansatz der normalen Stundenlöhne führte nicht dazu, dass die Reparaturkosten weniger als 130 % betrugen. Maßgeblich für die Einhaltung der 130 %-Grenze war nach den Ausführungen des Sachverständigen vielmehr die Einräumung eines Rabatts durch den Reparaturbetrieb. Der Reparaturbetrieb hatte deutlich günstigere Stundensätze in Ansatz gebracht, als diese sonst üblicherweise berechnet werden.

Ein solcher pauschaler Nachlass beeinflusst aber die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der Wirtschaftlichkeit nicht, da eine nach objektiven – d.h. nachprüfbaren – Kriterien unwirtschaftliche Reparatur durch die Gewährung eines pauschalen Nachlasses nicht wirtschaftlich wird (vgl. auch LG Wuppertal, Urteil vom 11.03.2010, AZ: 9 S 26/09; BGH, Urteil vom 08.02.2011, AZ: VI ZR 79/10).

Reparaturkosten können nach der Rechtsprechung des BGH nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen und einen wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgesplittet werden. Dies wäre aber hier durch den Verzicht der Reparaturwerkstatt der Fall, der nicht anders beurteilt werden kann als der Fall, dass der Geschädigte selbst einen Teil der Kosten trägt. Durch die Berücksichtigung von Sonderkonditionen würden zudem Manipulationen ermöglicht und letztlich die Rechtssicherheit beeinträchtigt.

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