Datum 25.10.2023

Hinter der sogenannten HIS-Datei versteckt sich das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS), konkret die Warn- und Hinweisdatenbank der Versicherungsunternehmen, die im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisiert sind. Kritiker bezeichnen die HIS-Datei oftmals als „Schwarze Liste“, da sich in ihr Informationen zu Versicherungsnehmern finden, die für den Versicherer ein überproportional hohes Risiko darstellen.

Bedingt durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist es seit September 2010 möglich, einmal jährlich die eigenen gespeicherten Daten kostenlos abzufragen.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, den Antrag für ihre Selbstauskunft aus der HIS-Datei zu stellen.

Vorteile für Versicherungsnehmer und Verbraucher

  1. Vergessene Vorschäden berechtigen Versicherer nicht zur Leistungsverweigerung

Möchte ein Versicherer einen Anspruch auf Leistung ablehnen, wird dies dank der HIS-Datei für ihn schwierig.

Ein Beispiel aus der Praxis: Der Fahrzeughalter vergisst bei der Meldung eines Unfallschadens, einen Vorschaden anzugeben, welchen er vor einigen Jahren am Fahrzeug hatte. Nach Datenabruf der „Schwarzen Liste“ sieht der Schadensachbearbeiter der Versicherung die Fahrzeugdaten und den Vorschaden, der einst reguliert wurde. Da der Fahrzeughalter vergessen hat, diesen zu Vorschaden zu erwähnen, verweigert die Versicherung die Leistung, da angenommen wird, dass die seinerzeitige Schadenersatzleistung nicht für eine Reparatur verwendet wurde.

Diesem Risiko lässt sich nunmehr wirksam vorbeugen, indem der Fahrzeughalter unmittelbar nach dem Unfall eine Selbstauskunft der HIS-Datei beantragen kann. Zumeist erledigen dies für die Geschädigten die Kfz-Sachverständigen oder auch Anwälte, da deren Anforderung meist bevorzugt, als direkte Auskunft – und damit deutlich schneller bearbeitet wird. Kommt es nun dennoch zu einer Ablehnung der Leistung, kann der Anwalt wirkungsvoll auf die ungleiche Bearbeitungsdauer hinweisen, die mit der Informationsbeschaffung einhergeht. Gleichwohl erklärt er, dass die Beantragung der Selbstauskunft ja gerade aufzeigt, dass der Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer keine Schäden verschweigen wollte und diese der guten Ordnung halber angefordert habe.

  1. Selbstauskunft und Gebrauchtwagenkauf

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist nach geltendem Recht verpflichtet, sämtliche Vorschäden des Fahrzeugs dem Käufer gegenüber anzugeben. Erfolgt der Verkauf eines laut Vertrag unfallfreien Gebrauchtwagens, so hat der Käufer die Möglichkeit, diese Angaben mittels HIS-Selbstauskunft zeitnah zu überprüfen. Wurden vom Verkäufer falsche Angaben gemacht und das Fahrzeug ist nicht unfallfrei, so kann der Käufer den Kaufvertrag widerrufen oder Schadenersatz beanspruchen

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